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SB 2003 16

Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 17\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2003-07-02 · Deutsch GR
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mehrfacher Betrug etc. | Vermögen

Sachverhalt

„X. wird angeklagt 1. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

3 Im Jahre 1993 zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeit- punkt ersuchte der Angeklagte seinen Freund A., mit dem er seit Jahren im Zusammenhang mit Fellen von der Passjagd Ge- schäftsbeziehungen pflegte, unter Vorspiegelung einer finanziel- len Notlage um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'500.--. In der Folge übergab A. in seiner Wohnung in H. dem Angeklagten das ersuchte Darlehen von Fr. 3'500.--, wobei letzterer hierfür einen entsprechenden Schuldschein mit dem Vermerk „Rückzahlung in 2 Monaten mit 10 % Zinsen“ ausstellte. Am 2. April 1993 händigte A. in seiner Wohnung in H. dem Angeklagten auf erneutes Ersu- chen weitere Fr. 15'000.-- aus. X. quittierte dabei an A., diese Dar- lehen innert 2 Monaten mit 10 % Zinsen zurückzuzahlen. Nach den Angaben des Angeklagten waren diese Darlehen im Totalbe- trag von Fr. 18'500.-- für die Auslösung von Waren bestimmt ge- wesen bzw. um die laufenden Geschäftsrechnungen des C. AG, D., bzw. der Boutique I. zu bezahlen. X. hat bis anhin keine Rück- zahlungen geleistet. 2. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. c Waffengesetz sowie Art. 23 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. Der Angeklagte reiste am 13. Februar 2002, um 11.30 Uhr, beim Zollamt Au von Österreich kommend mit seinem Personenwagen Kennzeichen J. in die Schweiz ein. Anlässlich der Einreisekon- trolle wurde durch die Grenzwachtbeamten im Fahrzeug des An- geklagten in der Mittelkonsole eine Schreckschusspistole und auf dem Rücksitz ein Schlagstock sichergestellt.“ X. befand sich vom 13. - 14. Februar 2002 in Polizeihaft. Offenbar war gegen X. auch in Deutschland eine Strafanzeige erstattet wor- den. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Bochum einge- stellt. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein fand am 4. März 2003 statt. Anwesend waren X. und dessen Rechtsvertreter, Dr. iur. Dominik Infanger. Mit Urteil vom 4. März 2003, mitgeteilt am 4. April 2003, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein, was folgt: „1. X. wird bezüglich des Vorwurfes des Betruges freigesprochen. 2. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.

4 4. Der bei X. sichergestellte Schlagstock wird eingezogen und ver- nichtet. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1873.-- Gerichtsgebühr Fr. 2870.-- Total Fr. 4743.-- gehen zu einem Fünftel (Fr. 948.60) zulasten von X.. Dieser Be- trag ist zusammen mit der Busse von Fr. 100.--, total somit Fr. 1048.60, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksgericht Hinterrhein, PC-Konto 70-4650-5 zu überweisen. Die übrigen vier Fünftel gehen zulasten des Kantons Graubünden. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'842.75 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) gehen zulasten des Kantons Graubünden; sie werden vorschussweise von der Bezirkskasse bezahlt und dem Kanton in Rechnung gestellt. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 28. April 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des Urteils seien aufzuheben. 2. X. sei zusätzlich zur Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz des mehrfachen Betrugs gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit fünf Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen, und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. Die gleiche Probezeit sei in Bezug auf die vorzeitige Löschung des Eintrags der Busse im Strafregister anzusetzen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach Ermessen der Berufungsinstanz zu kürzen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien den Gerichtskosten zuzuschlagen. 7. Gesetzliche Kostenfolge.“

5 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass der Geschä- digte A. vom Berufungsbeklagten X. arglistig getäuscht worden sei und sich der durch die Vorinstanz erfolgte Freispruch daher als nicht gerechtfertigt erweise. Der Berufungsbeklagte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Überdies hätten diesem in Anwendung von Art. 157 StPO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, da er durch die Nichtrückzahlung des Darlehens eine Vertragsverletzung begangen und somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehan- delt habe. Gerügt wurde von der Staatsanwaltschaft auch die Kostenverteilung in erster Instanz sowie die Festlegung der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und deren Auferlegen an den Kanton. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2003 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter von X. stellte in seiner Berufungsantwort vom 23. Juni 2003 die folgenden Anträge: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger sei für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss als amtlicher Verteidiger des Be- rufungsbeklagten zu bestellen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin L., auf deren Aussagen die Staatsanwaltschaft immer wieder abstelle, als erschüttert bezeichnet werden müsse. Im Weiteren habe der Berufungsbeklagte den Tatbestand des Betrugs weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass ein Freispruch erfolgen müsse. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden

6 und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staats- anwaltschaft zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b) Art. 144 Abs. 1 StPO sieht hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündli- che Verhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklag- ten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Beru- fungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrens- ordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in bil- liger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassen- den Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern er- streckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des ge- samten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündli- chen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, so- weit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beur- teilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöf- fentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Be- troffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzich- ten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall verzichtete der Berufungsbeklagte stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, indem er zu keinem Zeit- punkt die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das ange- fochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 4. März 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden

7 Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob X. den Tatbestand des Betru- ges erfüllt hat oder nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher hauptsäch- lich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Von einer mündlichen Beru- fungsverhandlung sind keine weiteren Aufschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erwarten. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Ver- fahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c) Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Be- rufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO). Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet in erster Linie die Frage, ob X. den Tatbestand des Betruges in zwei Fällen erfüllt hat oder nicht. Angefochten wurde ebenfalls die erst- instanzliche Kostenregelung. Der von der Vorinstanz ausgesprochene Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz blieb hingegen unange- fochten. 2.a) Der Anklagevorwurf des Betrugs bezieht sich auf ein Verhalten des Be- rufungsbeklagten, welches sich im Jahr 1993, also vor Inkrafttreten des revidierten Vermögensstrafrechts am 1. Januar 1995, verwirklicht hat. Die bis dahin geltende Fassung des Betrugstatbestandes gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB stimmt im We- sentlichen mit dem nun in Kraft stehenden Art. 146 Abs. 1 StGB überein. Es gelangt daher aArt. 148 StGB zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Den Tatbestand des Betrugs gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. b) Die Täuschung liegt in einem Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei ei- nem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

8 Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung bzw. Täuschung muss sich auf gegenwärtige oder vergangene Tatsachen beziehen (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Auch sogenannte innere Tatsachen kön- nen Gegenstand einer Täuschung sein. Wesentlich im Sinne von aArt. 148 StGB ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlassen, eine ver- mögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Beim Darlehensbetrug stellen diese Tatsachen insbesondere der Zahlungswille und die Zahlungsfähigkeit dar (BGE 102 IV 86). Wer ein Darlehen aufnimmt, erklärt seinen Willen zur Rückzahlung, nicht jedoch, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Bereits die Tatsache des Darlehensgesuchs weist ja zumindest auf eine momentane finanzielle Bedräng- nis des Darlehensnehmers hin (BGE 86 IV 205). Die Lehre lehnt eine Pflicht zur Auskunft über schlechte finanzielle Verhältnisse bei Vertragsschluss im Übrigen mehrheitlich ab (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 146 StGB, mit weiteren Hinwei- sen). Auch aus der Tatsache allein, dass der Schuldner das Darlehen im Fälligkeits- zeitpunkt nicht zurückzahlt, darf nicht nachträglich geschlossen werden, er sei von Anfang an nicht gewillt gewesen zu zahlen (BGE 72 IV 66). Eine betrugsrelevante Täuschung liegt demnach nur vor, wenn der Täter den Eindruck der Zahlungsbe- reitschaft vermittelt, obschon diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlt. Vorliegend kann X. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er beim Vertragsabschluss nicht über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens verfügte. Zwar handelt es sich um eine innere Tatsache, deren direkter Nachweis nicht mög- lich ist. Aber auch aufgrund der äusseren Umstände darf nicht ohne Weiteres auf den fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden. So erklärte der Berufungsbe- klagte beim Vertragsabschluss seinen Rückzahlungswillen und bekräftigte diesen, indem er jeweils eine Quittung ausstellte, damit schriftlich seine Schuld anerkannte und gleichzeitig seine Absicht bekannt gab, das Geld jeweils innerhalb von rund zwei Monaten mit einem Zins von 10 % zurückzahlen zu wollen. Auch gab der Be- rufungsbeklagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. an, immer den Willen gehabt zu haben, das Darlehen zurückzuzahlen. Nicht unbedingt als Indiz für den Zahlungswillen kann entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten das Übergeben der Gewehre an A. gedeutet werden. Dies geschah nämlich nicht im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, sondern offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Be- rufungsbeklagte nach Deutschland zurückkehrte bzw. in E. Wohnsitz nahm. Ob zu- dem von Anfang an die im Jahr 2002 geäusserte Bereitschaft des Berufungsbeklag- ten bestand, A. die Gewehre zum Verkauf und der anschliessenden Verrechnung mit der Darlehensschuld zu überlassen, ist unklar. Auch die Aussage des Beru- fungsbeklagten anlässlich der Konfronteinvernahme, dass er davon ausgegangen

9 sei, seine Frau habe damals die Beträge an A. zurückgezahlt, ist zurückhaltend zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass diesfalls kein Anlass beständen hätte, dem Geschädigten im Jahr 1995 in einer Weihnachtskarte ein Treffen für eine allfällige Geldübergabe vorzuschlagen. Dennoch kann daraus nicht einfach auf den mangelnden Zahlungswillen im Zeitpunkt der Darlehensübergabe geschlossen werden. Auch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit von X. ist nicht erstellt. Zunächst brachte dieser bereits durch das Darlehensersuchen an A. selbst zum Ausdruck, dass er sich zumindest in einer momentanen finanziell schlechten Lage befand. Auch gab der Berufungsbeklagte als Grund für die Aufnahme des zweiten Darlehens über Fr. 15'000.-- an, er müsse damit Ware auslösen, was ebenfalls auf einen momentanen Liquiditätsengpass hindeutete. Wie bereits festgehalten, war der Berufungsbeklagte zudem nicht verpflichtet, von sich aus (weitere) Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. A. selbst verlangte keine näheren Auskünfte, auch nicht, nachdem er nach einem ersten Darlehen über Fr. 3'500.-- ein weitaus höheres im Betrag von Fr. 15'000.-- gewährte. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse von X. so schlecht waren, dass er von Anfang an vernünftigerweise gar nicht damit rechnen durfte, die Darle- hen nach zwei Monaten zurückzahlen zu können. Zwar befand sich das Unterneh- men des Berufungsbeklagten aufgrund der Akten bereits im Jahr 1993 in schlechten finanziellen Verhältnissen. Am 10. November 1994 wurde über das C. denn auch der Konkurs eröffnet. Dieser wurde am 2. Oktober 1995 abgeschlossen, wobei die Konkursmasse über Fr. 270’000.-- betrug. Offenbar verfügte das Unternehmen aber bis zum Zeitpunkt des Konkurses und daher auch zum Zeitpunkt der Darlehenshin- gabe im Frühjahr 1993 noch über finanzielle Mittel. Auf die Bilanz des Jahres 1993, welche von der Staatsanwaltschaft als eindeutiges Zeichen der Zahlungsunfähigkeit ins Recht geführt wird, konnte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht abgestellt werden. Unklar ist auch, ob im Frühjahr 1993 die Bilanz des Jahres 1992 überhaupt schon vorlag. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzlage bereits in die- sem Zeitpunkt schlecht war. Eine bestehende Überschuldung hätte sodann wohl Anlass für die Einleitung von Sanierungsmassnahmen geboten. Das sichere Ende der Unternehmung war damit jedoch noch nicht ohne Weiteres absehbar. Gemäss Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Kon- fronteinvernahme waren seiner Meinung nach bei der Darlehensaufnahme genü- gend Waren vorhanden gewesen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der Angeklagte gerade durch die Aufnahme eines Darlehens von A. erhoffte, die finan- zielle Notlage überbrücken zu können. Die Annahme, es habe bereits im Zeitpunkt

10 der Darlehensaufnahme die Gewissheit bestanden, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Somit ist das Vorliegen einer Täuschung von X. über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit zu verneinen. Selbst wenn man jedoch von einer Täu- schung ausgehen würde, wäre das Vorliegen eines Betrugs infolge fehlender Arglist zu verneinen. c) Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes genügt nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügen- gebäude errichtet, wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Ma- chenschaften bedient, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 126 IV 171 f.; 125 IV 127; 119 IV 35, mit weiteren Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Da- nach ist bei der Prüfung der Arglist nicht auf Grund einer rein objektiven Betrach- tungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutz- bedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahre- nen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im- stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 ff.). Auf der anderen Seite sind auch besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech- nung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 284). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichts- massnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte

11 schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (siehe zum Ganzen BGE 128 IV 20; 126 IV 165; 119 IV 35, je mit Hinweisen). X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese in der Folge nicht zurückbezahlt. Um die Darlehen zu erhalten, hat er sich gegenüber A. keiner besonderer Machenschaften bedient und auch kein Lügengebäude errichtet, son- dern er hat mindestens bei der Aufnahme des zweiten Darlehens erklärt, er müsse damit Ware auslösen. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte A. zudem nicht von der Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abgehalten. In Frage ste- hen somit vorliegend noch jene zwei Varianten der Arglist, in welcher dem Getäuschten die Überprüfung der Angaben nicht möglich ist bzw. in welcher der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprü- fung der Angaben absehen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Die mangelnde Überprüfbarkeit ist in erster Linie bei der Täuschung über in- nere Tatsachen von Bedeutung, was vorliegend demnach den Leistungswillen des Täters betrifft. Der Umstand, dass der Erfüllungswille als innere Tatsache nicht überprüfbar ist, lässt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss zu, dass das Vorspiegeln des Leistungswillens arglistig ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens indirekt, durch eine mögliche und zumutbare Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist (BGE 118 IV 361; 125 IV 127 f.). Hier stellt sich nun die entscheidende Frage, ob der Berufungsbe- klagte voraussehen durfte, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses von einer Überprüfung der Angaben absehen wird. Der Täter kann mit einer unterbliebenen Überprüfung durch das Opfer nur rechnen, wenn er aufgrund bestimmter Umstände zum Voraus erkennt, dass er es mit einem Opfer zu tun hat, das ihm infolge Unbeholfenheit, Unerfahrenheit und dergleichen beson- deres Vertrauen entgegenbringt und deshalb aller Voraussicht nach von einer Über- prüfung absieht (BGE 100 IV 274). Unbestrittenermassen bestand zwischen X. und A. im Zeitpunkt der Darle- henshingabe ein Verhältnis, welches als freundschaftlich bezeichnet werden kann. Die Bekanntschaft war indes in erster Linie geschäftlicher Natur und hatte ihren Ur- sprung in Fellverkäufen von A. an X.. A. sagte in diesem Zusammenhang auch aus, dass man schon zusammen den Fellmarkt in K. besucht habe. Offenbar bestanden zwischen den beiden neben den Geschäftsbeziehungen zudem solche privater Na- tur, war A. mit seiner Frau zusammen beispielsweise bei der Hochzeit des Beru-

12 fungsbeklagten mit B. eingeladen. Jene, inzwischen vom Berufungsbeklagten ge- schieden, sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, dass zwischen X. und A. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Aus- sage der Zeugin ist indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Einerseits äusserte jene sich über das besondere Vertrauensverhältnis nicht von sich aus, sondern nur auf die entsprechend gestellte Frage des Untersuchungsrichters hin. Anderseits wird aus der gesamten Befragung ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis zum Be- rufungsbeklagten seit mehreren Jahren stark getrübt war. Zu beachten ist auch, dass letztlich sie bzw. ihr Rechtsvertreter es war, die A. veranlassten, die Strafan- zeige wegen Darlehensbetrugs gegen den Berufungsbeklagten einzureichen. Das Gesagte lässt den Schluss zu, dass wohl ein freundschaftliches Verhältnis zwischen X. und A. bestand, dass jedoch nicht von einem betrugsrelevanten besonderen Ver- trauensverhältnis auszugehen ist. Zunächst ist zu beachten, dass es sich auch bei A. um einen in Geschäftsdingen erfahrenen Mann handelte. Der Ursprung der Be- ziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Geschädigten war ja ge- schäftlicher Natur. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist daher nicht von einem Subordinationsverhältnis auszugehen. Der Berufungsbeklagte durfte damit nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass A. von einer Überprüfung seiner finanziel- len Verhältnisse absehen werde. Gerade der Grund, welcher X. für die Aufnahme des Darlehens angab, hätte A. hellhörig werden lassen und ihm Anlass bieten müs- sen, die finanziellen Verhältnisse seines Gegenübers zu überprüfen oder entspre- chende Sicherheiten zu verlangen. Als Grund für die Aufnahme des zweiten Darle- hens über Fr. 15'000.-- gab der Berufungsbeklagte nämlich an, dass er das Geld für die Bezahlung bzw. Auslösung von Waren aus Deutschland benötige. Die erforder- lichen Massnahmen unterliess A. indes nicht, weil ein besonderes Vertrauensver- hältnis bestand. Vielmehr erklärte er bei der untersuchungsrichterlichen Einver- nahme, keine Zweifel über die finanziellen Verhältnisse von X. gehabt zu haben. Dieser sei früher ein reicher Mann gewesen, habe er doch seiner ersten Frau als Abfindung Fr. 600’000.-- bezahlt. Auch im Zeitpunkt der Darlehenshingabe sei ein Mercedes 400 vorhanden gewesen und habe die Familie X. eine Wohnungsmiete von ca. Fr. 2'000.-- bezahlt. Als Sicherheit hätten ihm die zwei ausgestellten Quit- tungen gereicht. In diesem Vertrauen ist A. allerdings nicht zu schützen. Aus einer einmal vorhanden gewesenen guten Vermögenslage darf nicht einfach geschlossen werden, diese bestehe für unbestimmte Zeit weiter. Gerade die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte A. nun um zwei Darlehen ersuchte und dafür auch noch angab, er benötige zumindest das eine, grössere dafür, um Ware auszulösen, hätte für A. im Sinne der genannten Opfermitverantwortung Anlass bieten müssen, seinen Ein- druck von der Finanzlage seines Gegenübers zu überdenken. Der Berufungsbe-

13 klagte beschönigte bei der Darlehensaufnahme seine finanziellen Verhältnisse nicht, so dass er auch aus diesem Grund nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass A. eine Prüfung der Finanzlage unterlassen würde. Hinzu kommt, dass sich A. mit einem Minimum an zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte selbst schützen können, indem er sich über die Finanzlage des Berufungsbeklagten infor- mieren lassen oder entsprechende Sicherheiten verlangen hätte können. Das Vor- liegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, gestützt auf welches der Beru- fungsbeklagte hätte voraussehen dürfen, dass der Geschädigte keine Überprüfung der Angaben vornehmen würde, ist daher zu verneinen, so dass keine Arglist im Sinne von aArt. 148 StGB vorliegt. Aus dem Gesagten folgt, dass der Berufungsbeklagte den Tatbestand des Betrugs im Sinne von aArt. 148 StGB nicht erfüllt hat. Der von der Vorinstanz vor- genommene Freispruch erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 3.a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden einem Verurteilten die Verfah- renskosten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Ge- richt nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Davon kann abgewichen werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten auch Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens in jenen Anklagepunk- ten gegeben hat, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 158 StPO, S. 405 f.). Entsprechend bestimmt auch Art. 157 StPO, dass das Gericht bei Freispruch dem Angeklagten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbinden kann, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zu Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinni- ges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116 Ia 162 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Straf-

14 verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat der Angeschul- digte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im wei- teren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 ff.; 109 Ia 164; 107 Ia 167 mit Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20). In Nachachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist demnach bei teilweisem Freispruch eine Kosten- überbindung auf den Angeklagten dann zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermu- tung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es nament- lich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Ur- teils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausa- lzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163; PKG 2000 Nr. 36; W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1.2. zu Art. 156 StPO). Wurde die Untersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.).

15 b) Aus den Akten geht nicht hervor, dass X. das Verfahren durch sein Verhalten erschwert oder verlängert hätte. Ein prozessuales Verschulden im enge- ren Sinne, das ein Auferlegen der Kosten rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten als prozessuales Ver- schulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat. X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese bis heute nicht vollständig zurückgezahlt. Dadurch hat er seine in Art. 312 ff. OR vor- geschriebene Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens sowie die vertraglich verein- barte Zinszahlungspflicht schuldhaft nicht erfüllt und eine Vertragsverletzung be- gangen. Dieses Handeln ist dem Berufungsbeklagten zivilrechtlich vorwerfbar. Auf- grund der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dem freundschaftlichen Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten, setzte X. durch die Nichtrückzahlung der Darlehen zudem einen begründeten Anfangsverdacht für eine Strafuntersu- chung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens X. aufzuerlegen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. Die Staatsanwaltschaft rügt in einem weiteren Punkt ihrer Berufung die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie dessen Auferlegen an den Kanton. Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger war vom Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein am 25. November 2002 für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Der entsprechende Antrag war am 18. November 2002, nach der Anklageerhebung, gestellt worden. Für das Untersuchungsverfahren lag kein Begehren auf Bestellung eines amtlichen Vertei- digers vor. Als Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher nur diejenigen zu berücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. November 2002 entstanden sind. Zuvor handelte es sich um eine private Verteidigung. Der amtliche Verteidiger machte für das gesamte erstinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 28.9 Stunden geltend. Gemäss der detaillierten Honorar- rechnung entfallen davon 9.45 Stunden auf den Zeitraum vor dem 18. November 2002, das heisst auf das Untersuchungsverfahren, so dass als Aufwand für die amt- liche Verteidigung im Gerichtsverfahren 19.45 Stunden zu berücksichtigen sind. Bei dem für die amtliche Verteidigung massgeblichen Ansatz von Fr. 150.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen der im Strafverfahren mitwir- kenden Personen sowie das Rechnungswesen) ergibt dies einen Betrag von Fr.

16 2'917.50. Zuzüglich der geltend gemachten Spesen von Fr. 232.10 sowie der Mehr- wertsteuer von 7,6 % beträgt das Honorar für die amtliche Verteidigung im vorin- stanzlichen Verfahren somit Fr. 3'388.95, so dass Dr. iur. Dominik Infanger mit Fr. 3‘400.-- zu entschädigen ist. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren gehören ge- stützt auf Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren zu den Gerichts- kosten und sind daher den ihrerseits aus Untersuchungs- und Gerichtskosten be- stehenden Verfahrenskosten zuzuschlagen. Da die Verfahrenskosten gemäss der vorangehenden Erwägung 3 in vollem Umfang zu Lasten von X. gehen, gilt dies ebenfalls für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Verfahrenskosten werden vom Bezirk lediglich vorschussweise sowie bei Nichteinbringlichkeit übernommen (Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher auch in diesem Punkt gutzu- heissen und das vorinstanzliche Urteil entsprechend zu korrigieren. 5. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine ausser- gerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann die Rechtsmittelinstanz aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden dann dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten hat. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 160 StPO). Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheis- sen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung musste korrigiert wer- den. Dagegen wurde der Freispruch im Strafpunkt vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt. Da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instan- zen mit seinem Fall beschäftigen mussten, werden die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Staatskasse genommen. In der Berufungsantwort vom 23. Juni 2003 beantragte Dr. iur. Dominik In- fanger, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor

17 der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 102 StPO), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Fal- les es rechtfertigt. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die pro- zessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.6. zu Art. 76a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gegeben, stellten sich im Rahmen der Berufung doch komplizierte rechtliche Fragen, insbesondere was die Elemente der Täuschung und der Arglist beim Betrug betraf. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat somit An- spruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung nach freiem Ermessen fest. Dr. iur. Dominik Infanger hatte vorliegend eine Antwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft einzureichen und dafür Instruktionen von sei- nem Mandanten einzuholen. Unter diesen Umständen erscheint dem Kantonsge- richtsausschuss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- angemessen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind als Teil der Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

E. 3 Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.

E. 4 Der bei X. sichergestellte Schlagstock wird eingezogen und ver- nichtet.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1873.-- Gerichtsgebühr Fr. 2870.-- Total Fr. 4743.-- gehen zu einem Fünftel (Fr. 948.60) zulasten von X.. Dieser Be- trag ist zusammen mit der Busse von Fr. 100.--, total somit Fr. 1048.60, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksgericht Hinterrhein, PC-Konto 70-4650-5 zu überweisen. Die übrigen vier Fünftel gehen zulasten des Kantons Graubünden.

E. 6 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'842.75 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) gehen zulasten des Kantons Graubünden; sie werden vorschussweise von der Bezirkskasse bezahlt und dem Kanton in Rechnung gestellt.

E. 7 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 8 Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung

bzw. Täuschung muss sich auf gegenwärtige oder vergangene Tatsachen beziehen

(Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Auch sogenannte innere Tatsachen kön-

nen Gegenstand einer Täuschung sein. Wesentlich im Sinne von aArt. 148 StGB ist

eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlassen, eine ver-

mögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Beim Darlehensbetrug stellen diese

Tatsachen insbesondere der Zahlungswille und die Zahlungsfähigkeit dar (BGE 102

IV 86). Wer ein Darlehen aufnimmt, erklärt seinen Willen zur Rückzahlung, nicht

jedoch, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Bereits die Tatsache

des Darlehensgesuchs weist ja zumindest auf eine momentane finanzielle Bedräng-

nis des Darlehensnehmers hin (BGE 86 IV 205). Die Lehre lehnt eine Pflicht zur

Auskunft über schlechte finanzielle Verhältnisse bei Vertragsschluss im Übrigen

mehrheitlich ab (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 146 StGB, mit weiteren Hinwei-

sen). Auch aus der Tatsache allein, dass der Schuldner das Darlehen im Fälligkeits-

zeitpunkt nicht zurückzahlt, darf nicht nachträglich geschlossen werden, er sei von

Anfang an nicht gewillt gewesen zu zahlen (BGE 72 IV 66). Eine betrugsrelevante

Täuschung liegt demnach nur vor, wenn der Täter den Eindruck der Zahlungsbe-

reitschaft vermittelt, obschon diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlt.

Vorliegend kann X. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er beim

Vertragsabschluss nicht über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens verfügte.

Zwar handelt es sich um eine innere Tatsache, deren direkter Nachweis nicht mög-

lich ist. Aber auch aufgrund der äusseren Umstände darf nicht ohne Weiteres auf

den fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden. So erklärte der Berufungsbe-

klagte beim Vertragsabschluss seinen Rückzahlungswillen und bekräftigte diesen,

indem er jeweils eine Quittung ausstellte, damit schriftlich seine Schuld anerkannte

und gleichzeitig seine Absicht bekannt gab, das Geld jeweils innerhalb von rund

zwei Monaten mit einem Zins von 10 % zurückzahlen zu wollen. Auch gab der Be-

rufungsbeklagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. an, immer den Willen

gehabt zu haben, das Darlehen zurückzuzahlen. Nicht unbedingt als Indiz für den

Zahlungswillen kann entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten das Übergeben

der Gewehre an A. gedeutet werden. Dies geschah nämlich nicht im Zeitpunkt der

Darlehensübergabe, sondern offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Be-

rufungsbeklagte nach Deutschland zurückkehrte bzw. in E. Wohnsitz nahm. Ob zu-

dem von Anfang an die im Jahr 2002 geäusserte Bereitschaft des Berufungsbeklag-

ten bestand, A. die Gewehre zum Verkauf und der anschliessenden Verrechnung

mit der Darlehensschuld zu überlassen, ist unklar. Auch die Aussage des Beru-

fungsbeklagten anlässlich der Konfronteinvernahme, dass er davon ausgegangen

E. 9 sei, seine Frau habe damals die Beträge an A. zurückgezahlt, ist zurückhaltend zu

würdigen. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass diesfalls kein Anlass

beständen hätte, dem Geschädigten im Jahr 1995 in einer Weihnachtskarte ein

Treffen für eine allfällige Geldübergabe vorzuschlagen. Dennoch kann daraus nicht

einfach auf den mangelnden Zahlungswillen im Zeitpunkt der Darlehensübergabe

geschlossen werden.

Auch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit von X. ist nicht erstellt.

Zunächst brachte dieser bereits durch das Darlehensersuchen an A. selbst zum

Ausdruck, dass er sich zumindest in einer momentanen finanziell schlechten Lage

befand. Auch gab der Berufungsbeklagte als Grund für die Aufnahme des zweiten

Darlehens über Fr. 15'000.-- an, er müsse damit Ware auslösen, was ebenfalls auf

einen momentanen Liquiditätsengpass hindeutete. Wie bereits festgehalten, war

der Berufungsbeklagte zudem nicht verpflichtet, von sich aus (weitere) Auskunft

über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. A. selbst verlangte keine näheren

Auskünfte, auch nicht, nachdem er nach einem ersten Darlehen über Fr. 3'500.--

ein weitaus höheres im Betrag von Fr. 15'000.-- gewährte. Letztlich ist auch nicht

davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse von X. so schlecht waren,

dass er von Anfang an vernünftigerweise gar nicht damit rechnen durfte, die Darle-

hen nach zwei Monaten zurückzahlen zu können. Zwar befand sich das Unterneh-

men des Berufungsbeklagten aufgrund der Akten bereits im Jahr 1993 in schlechten

finanziellen Verhältnissen. Am 10. November 1994 wurde über das C. denn auch

der Konkurs eröffnet. Dieser wurde am 2. Oktober 1995 abgeschlossen, wobei die

Konkursmasse über Fr. 270’000.-- betrug. Offenbar verfügte das Unternehmen aber

bis zum Zeitpunkt des Konkurses und daher auch zum Zeitpunkt der Darlehenshin-

gabe im Frühjahr 1993 noch über finanzielle Mittel. Auf die Bilanz des Jahres 1993,

welche von der Staatsanwaltschaft als eindeutiges Zeichen der Zahlungsunfähigkeit

ins Recht geführt wird, konnte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht abgestellt

werden. Unklar ist auch, ob im Frühjahr 1993 die Bilanz des Jahres 1992 überhaupt

schon vorlag. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzlage bereits in die-

sem Zeitpunkt schlecht war. Eine bestehende Überschuldung hätte sodann wohl

Anlass für die Einleitung von Sanierungsmassnahmen geboten. Das sichere Ende

der Unternehmung war damit jedoch noch nicht ohne Weiteres absehbar. Gemäss

Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Kon-

fronteinvernahme waren seiner Meinung nach bei der Darlehensaufnahme genü-

gend Waren vorhanden gewesen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der

Angeklagte gerade durch die Aufnahme eines Darlehens von A. erhoffte, die finan-

zielle Notlage überbrücken zu können. Die Annahme, es habe bereits im Zeitpunkt

E. 10 der Darlehensaufnahme die Gewissheit bestanden, dass das Darlehen nicht

zurückgezahlt werden könne, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

Somit ist das Vorliegen einer Täuschung von X. über seinen Zahlungswillen

und seine Zahlungsfähigkeit zu verneinen. Selbst wenn man jedoch von einer Täu-

schung ausgehen würde, wäre das Vorliegen eines Betrugs infolge fehlender Arglist

zu verneinen.

c)

Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes genügt nicht jede, sondern

nur die arglistige Täuschung. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügen-

gebäude errichtet, wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Ma-

chenschaften bedient, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung

jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich

von der Überprüfung seiner Angaben abhält oder wenn er nach den Umständen

voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, weil ein

besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 126 IV 171 f.; 125 IV 127; 119 IV

35, mit weiteren Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das

Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Da-

nach ist bei der Prüfung der Arglist nicht auf Grund einer rein objektiven Betrach-

tungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener

Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutz-

bedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter

diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahre-

nen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit

beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im-

stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 ff.). Auf der anderen Seite

sind auch besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech-

nung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 284). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer-

mitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass

das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichts-

massnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat,

um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei

Leichtfertigkeit. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte

E. 11 schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden

können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt

(siehe zum Ganzen BGE 128 IV 20; 126 IV 165; 119 IV 35, je mit Hinweisen).

X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese in der Folge

nicht zurückbezahlt. Um die Darlehen zu erhalten, hat er sich gegenüber A. keiner

besonderer Machenschaften bedient und auch kein Lügengebäude errichtet, son-

dern er hat mindestens bei der Aufnahme des zweiten Darlehens erklärt, er müsse

damit Ware auslösen. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte A. zudem

nicht von der Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abgehalten. In Frage ste-

hen somit vorliegend noch jene zwei Varianten der Arglist, in welcher dem

Getäuschten die Überprüfung der Angaben nicht möglich ist bzw. in welcher der

Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprü-

fung der Angaben absehen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Die mangelnde Überprüfbarkeit ist in erster Linie bei der Täuschung über in-

nere Tatsachen von Bedeutung, was vorliegend demnach den Leistungswillen des

Täters betrifft. Der Umstand, dass der Erfüllungswille als innere Tatsache nicht

überprüfbar ist, lässt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss zu, dass das

Vorspiegeln des Leistungswillens arglistig ist. Dies ist insbesondere dann nicht der

Fall, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens indirekt, durch eine mögliche und

zumutbare Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist (BGE 118 IV 361;

125 IV 127 f.). Hier stellt sich nun die entscheidende Frage, ob der Berufungsbe-

klagte voraussehen durfte, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Ver-

trauensverhältnisses von einer Überprüfung der Angaben absehen wird. Der Täter

kann mit einer unterbliebenen Überprüfung durch das Opfer nur rechnen, wenn er

aufgrund bestimmter Umstände zum Voraus erkennt, dass er es mit einem Opfer

zu tun hat, das ihm infolge Unbeholfenheit, Unerfahrenheit und dergleichen beson-

deres Vertrauen entgegenbringt und deshalb aller Voraussicht nach von einer Über-

prüfung absieht (BGE 100 IV 274).

Unbestrittenermassen bestand zwischen X. und A. im Zeitpunkt der Darle-

henshingabe ein Verhältnis, welches als freundschaftlich bezeichnet werden kann.

Die Bekanntschaft war indes in erster Linie geschäftlicher Natur und hatte ihren Ur-

sprung in Fellverkäufen von A. an X.. A. sagte in diesem Zusammenhang auch aus,

dass man schon zusammen den Fellmarkt in K. besucht habe. Offenbar bestanden

zwischen den beiden neben den Geschäftsbeziehungen zudem solche privater Na-

tur, war A. mit seiner Frau zusammen beispielsweise bei der Hochzeit des Beru-

E. 12 fungsbeklagten mit B. eingeladen. Jene, inzwischen vom Berufungsbeklagten ge-

schieden, sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, dass

zwischen X. und A. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Aus-

sage der Zeugin ist indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Einerseits äusserte jene

sich über das besondere Vertrauensverhältnis nicht von sich aus, sondern nur auf

die entsprechend gestellte Frage des Untersuchungsrichters hin. Anderseits wird

aus der gesamten Befragung ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis zum Be-

rufungsbeklagten seit mehreren Jahren stark getrübt war. Zu beachten ist auch,

dass letztlich sie bzw. ihr Rechtsvertreter es war, die A. veranlassten, die Strafan-

zeige wegen Darlehensbetrugs gegen den Berufungsbeklagten einzureichen. Das

Gesagte lässt den Schluss zu, dass wohl ein freundschaftliches Verhältnis zwischen

X. und A. bestand, dass jedoch nicht von einem betrugsrelevanten besonderen Ver-

trauensverhältnis auszugehen ist. Zunächst ist zu beachten, dass es sich auch bei

A. um einen in Geschäftsdingen erfahrenen Mann handelte. Der Ursprung der Be-

ziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Geschädigten war ja ge-

schäftlicher Natur. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist daher nicht von

einem Subordinationsverhältnis auszugehen. Der Berufungsbeklagte durfte damit

nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass A. von einer Überprüfung seiner finanziel-

len Verhältnisse absehen werde. Gerade der Grund, welcher X. für die Aufnahme

des Darlehens angab, hätte A. hellhörig werden lassen und ihm Anlass bieten müs-

sen, die finanziellen Verhältnisse seines Gegenübers zu überprüfen oder entspre-

chende Sicherheiten zu verlangen. Als Grund für die Aufnahme des zweiten Darle-

hens über Fr. 15'000.-- gab der Berufungsbeklagte nämlich an, dass er das Geld für

die Bezahlung bzw. Auslösung von Waren aus Deutschland benötige. Die erforder-

lichen Massnahmen unterliess A. indes nicht, weil ein besonderes Vertrauensver-

hältnis bestand. Vielmehr erklärte er bei der untersuchungsrichterlichen Einver-

nahme, keine Zweifel über die finanziellen Verhältnisse von X. gehabt zu haben.

Dieser sei früher ein reicher Mann gewesen, habe er doch seiner ersten Frau als

Abfindung Fr. 600’000.-- bezahlt. Auch im Zeitpunkt der Darlehenshingabe sei ein

Mercedes 400 vorhanden gewesen und habe die Familie X. eine Wohnungsmiete

von ca. Fr. 2'000.-- bezahlt. Als Sicherheit hätten ihm die zwei ausgestellten Quit-

tungen gereicht. In diesem Vertrauen ist A. allerdings nicht zu schützen. Aus einer

einmal vorhanden gewesenen guten Vermögenslage darf nicht einfach geschlossen

werden, diese bestehe für unbestimmte Zeit weiter. Gerade die Tatsache, dass der

Berufungsbeklagte A. nun um zwei Darlehen ersuchte und dafür auch noch angab,

er benötige zumindest das eine, grössere dafür, um Ware auszulösen, hätte für A.

im Sinne der genannten Opfermitverantwortung Anlass bieten müssen, seinen Ein-

druck von der Finanzlage seines Gegenübers zu überdenken. Der Berufungsbe-

E. 13 klagte beschönigte bei der Darlehensaufnahme seine finanziellen Verhältnisse

nicht, so dass er auch aus diesem Grund nicht mit Sicherheit davon ausgehen

durfte, dass A. eine Prüfung der Finanzlage unterlassen würde. Hinzu kommt, dass

sich A. mit einem Minimum an zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte selbst

schützen können, indem er sich über die Finanzlage des Berufungsbeklagten infor-

mieren lassen oder entsprechende Sicherheiten verlangen hätte können. Das Vor-

liegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, gestützt auf welches der Beru-

fungsbeklagte hätte voraussehen dürfen, dass der Geschädigte keine Überprüfung

der Angaben vornehmen würde, ist daher zu verneinen, so dass keine Arglist im

Sinne von aArt. 148 StGB vorliegt.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Berufungsbeklagte den Tatbestand des

Betrugs im Sinne von aArt. 148 StGB nicht erfüllt hat. Der von der Vorinstanz vor-

genommene Freispruch erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung in diesem

Punkt abzuweisen ist.

3.a)

Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden einem Verurteilten die Verfah-

renskosten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Ge-

richt nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die

aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158

Abs. 2 StPO). Davon kann abgewichen werden, wenn der Angeklagte durch sein

Verhalten auch Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens in jenen Anklagepunk-

ten gegeben hat, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (Padrutt, a.a.O.,

Ziff. 4 zu Art. 158 StPO, S. 405 f.). Entsprechend bestimmt auch Art. 157 StPO,

dass das Gericht bei Freispruch dem Angeklagten die Verfahrenskosten ganz oder

teilweise überbinden kann, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zu

Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Dieser

Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der

einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von

einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE

107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinni-

ges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn

das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als

Verhaltensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerf-

bares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116

Ia 162 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder

Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein

unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Straf-

E. 14 verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat der Angeschul-

digte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens

gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im wei-

teren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess

dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im

engeren Sinne“ gesprochen. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird

zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren

entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver-

schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR an-

genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung

oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 ff.; 109 Ia

164; 107 Ia 167 mit Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20). In Nachachtung der bundesge-

richtlichen Rechtsprechung ist demnach bei teilweisem Freispruch eine Kosten-

überbindung auf den Angeklagten dann zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerf-

barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale

oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung

des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist

denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so

begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermu-

tung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit

unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der

Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es nament-

lich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug

des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Ur-

teils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116

Ia 163 mit Hinweisen). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausa-

lzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den

kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia

163; PKG 2000 Nr. 36; W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1.2. zu Art. 156 StPO). Wurde die

Untersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,

für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen,

der Angeschuldigte habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins

Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997

S. 158 ff.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten

schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss

leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.).

E. 15 b)

Aus den Akten geht nicht hervor, dass X. das Verfahren durch sein

Verhalten erschwert oder verlängert hätte. Ein prozessuales Verschulden im enge-

ren Sinne, das ein Auferlegen der Kosten rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor.

Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten als prozessuales Ver-

schulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten

gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts

verstossen hat. X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese bis

heute nicht vollständig zurückgezahlt. Dadurch hat er seine in Art. 312 ff. OR vor-

geschriebene Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens sowie die vertraglich verein-

barte Zinszahlungspflicht schuldhaft nicht erfüllt und eine Vertragsverletzung be-

gangen. Dieses Handeln ist dem Berufungsbeklagten zivilrechtlich vorwerfbar. Auf-

grund der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dem freundschaftlichen

Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten, setzte X. durch die Nichtrückzahlung

der Darlehen zudem einen begründeten Anfangsverdacht für eine Strafuntersu-

chung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzli-

chen Verfahrens X. aufzuerlegen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

Die Staatsanwaltschaft rügt in einem weiteren Punkt ihrer Berufung

die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie dessen Auferlegen an den

Kanton.

Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger war vom Bezirksgerichtspräsidenten

Hinterrhein am 25. November 2002 für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss

Hinterrhein als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Der entsprechende Antrag

war am 18. November 2002, nach der Anklageerhebung, gestellt worden. Für das

Untersuchungsverfahren lag kein Begehren auf Bestellung eines amtlichen Vertei-

digers vor. Als Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher nur diejenigen zu

berücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. November

2002 entstanden sind. Zuvor handelte es sich um eine private Verteidigung.

Der amtliche Verteidiger machte für das gesamte erstinstanzliche Verfahren

einen Zeitaufwand von 28.9 Stunden geltend. Gemäss der detaillierten Honorar-

rechnung entfallen davon 9.45 Stunden auf den Zeitraum vor dem 18. November

2002, das heisst auf das Untersuchungsverfahren, so dass als Aufwand für die amt-

liche Verteidigung im Gerichtsverfahren 19.45 Stunden zu berücksichtigen sind. Bei

dem für die amtliche Verteidigung massgeblichen Ansatz von Fr. 150.-- (vgl. Art. 9

der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen der im Strafverfahren mitwir-

kenden Personen sowie das Rechnungswesen) ergibt dies einen Betrag von Fr.

E. 16 2'917.50. Zuzüglich der geltend gemachten Spesen von Fr. 232.10 sowie der Mehr-

wertsteuer von 7,6 % beträgt das Honorar für die amtliche Verteidigung im vorin-

stanzlichen Verfahren somit Fr. 3'388.95, so dass Dr. iur. Dominik Infanger mit Fr.

3‘400.-- zu entschädigen ist.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren gehören ge-

stützt auf Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren zu den Gerichts-

kosten und sind daher den ihrerseits aus Untersuchungs- und Gerichtskosten be-

stehenden Verfahrenskosten zuzuschlagen. Da die Verfahrenskosten gemäss der

vorangehenden Erwägung 3 in vollem Umfang zu Lasten von X. gehen, gilt dies

ebenfalls für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Verfahrenskosten werden

vom Bezirk lediglich vorschussweise sowie bei Nichteinbringlichkeit übernommen

(Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher auch in diesem Punkt gutzu-

heissen und das vorinstanzliche Urteil entsprechend zu korrigieren.

5.

Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht

über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz

(Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine ausser-

gerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann die

Rechtsmittelinstanz aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die

Staatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden dann

dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den

Weiterzug nicht zu vertreten hat. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn

bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das

Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab

(Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 160 StPO).

Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheis-

sen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung musste korrigiert wer-

den. Dagegen wurde der Freispruch im Strafpunkt vom Kantonsgerichtsausschuss

bestätigt. Da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instan-

zen mit seinem Fall beschäftigen mussten, werden die Kosten des Berufungsver-

fahrens auf die Staatskasse genommen.

In der Berufungsantwort vom 23. Juni 2003 beantragte Dr. iur. Dominik In-

fanger, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen.

Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor

E. 17 der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 102 StPO), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Fal- les es rechtfertigt. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die pro- zessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.6. zu Art. 76a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gegeben, stellten sich im Rahmen der Berufung doch komplizierte rechtliche Fragen, insbesondere was die Elemente der Täuschung und der Arglist beim Betrug betraf. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat somit An- spruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung nach freiem Ermessen fest. Dr. iur. Dominik Infanger hatte vorliegend eine Antwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft einzureichen und dafür Instruktionen von sei- nem Mandanten einzuholen. Unter diesen Umständen erscheint dem Kantonsge- richtsausschuss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- angemessen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind als Teil der Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5 und 6 des ange- fochtenen Urteils werden aufgehoben.
  2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'873.-- und jene des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'870.- - gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'400.-- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten und werden vorschussweise vom Bezirk Hinterrhein be- zahlt.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 2. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 16 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel. —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Be- rufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 4. März 2003, mitgeteilt am 4. April 2003, in Sachen gegen X., Angeklagter und Berufungsbeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend mehrfacher Betrug, Kosten, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 6. Mai 1933 geboren und wuchs an verschiedenen Orten in Deutschland auf. In F. und G. besuchte er während sechs Jahren die Schulen. Danach erlernte er den Beruf des Kürschners und legte die Meisterprüfung ab. In der Folge war er in Deutschland während rund 20 Jahren selbständig auf dem er- lernten Beruf tätig. Im Jahr 1976 eröffnete X. in D. das C. Über dieses wurde am 10. November 1994 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 2. Oktober 1995 abgeschlossen. Seitdem ist X. Rentner und hat Wohnsitz in E.. X. war drei Mal verheiratet. Die letzte Ehe ging er im Jahr 1989 mit B. ein, von welcher er seit April 2001 geschieden ist. Aus der zweiten Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche inzwischen volljährig sind. X. bezieht Altersrenten in der Höhe von ca. Fr. 630.-- aus der Schweiz und ca. Euro 900.-- aus Deutschland. Er verfügt über Unterhaltsschulden in der Höhe von ca. DM 8'000.-- sowie über weitere Schul- den in der Höhe von ca. Euro 1'500.-- Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Auch im deutschen Bundeszentralregister liegt keine Eintragung vor. B. Am 14. November 2000 erstattete A. bei der Kantonspolizei in Thusis gegen X. eine Strafanzeige wegen Darlehensbetrugs. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 20. Juni 2001 gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Thusis mit der Durchführung der Untersuchung. Am 10. Juli 2001 wurde X. zur Verhaftung ausgeschrieben. In- folge unbekannten Aufenthalts des Angeschuldigten wurde das Verfahren am 11. September 2001 unter Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Am 13. Februar 2002 wurde der Gesuchte anlässlich der Einreise in die Schweiz festgenommen und anschliessend zur Sache befragt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 erfolgte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom

9. Oktober 2002 geschlossen. Am 11. November 2002 erliess die Staatsanwalt- schaft die Anklageverfügung, mit welcher sie X. wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. c Waffengesetz sowie Art. 23 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz in Anklagezustand versetzte. Die zu Handen des Bezirksge- richtsausschusses Hinterrhein erhobene Anklage stützt sich gemäss Anklageschrift vom 11. November 2002 auf folgenden Sachverhalt: „X. wird angeklagt 1. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

3 Im Jahre 1993 zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeit- punkt ersuchte der Angeklagte seinen Freund A., mit dem er seit Jahren im Zusammenhang mit Fellen von der Passjagd Ge- schäftsbeziehungen pflegte, unter Vorspiegelung einer finanziel- len Notlage um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'500.--. In der Folge übergab A. in seiner Wohnung in H. dem Angeklagten das ersuchte Darlehen von Fr. 3'500.--, wobei letzterer hierfür einen entsprechenden Schuldschein mit dem Vermerk „Rückzahlung in 2 Monaten mit 10 % Zinsen“ ausstellte. Am 2. April 1993 händigte A. in seiner Wohnung in H. dem Angeklagten auf erneutes Ersu- chen weitere Fr. 15'000.-- aus. X. quittierte dabei an A., diese Dar- lehen innert 2 Monaten mit 10 % Zinsen zurückzuzahlen. Nach den Angaben des Angeklagten waren diese Darlehen im Totalbe- trag von Fr. 18'500.-- für die Auslösung von Waren bestimmt ge- wesen bzw. um die laufenden Geschäftsrechnungen des C. AG, D., bzw. der Boutique I. zu bezahlen. X. hat bis anhin keine Rück- zahlungen geleistet. 2. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. c Waffengesetz sowie Art. 23 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. Der Angeklagte reiste am 13. Februar 2002, um 11.30 Uhr, beim Zollamt Au von Österreich kommend mit seinem Personenwagen Kennzeichen J. in die Schweiz ein. Anlässlich der Einreisekon- trolle wurde durch die Grenzwachtbeamten im Fahrzeug des An- geklagten in der Mittelkonsole eine Schreckschusspistole und auf dem Rücksitz ein Schlagstock sichergestellt.“ X. befand sich vom 13. - 14. Februar 2002 in Polizeihaft. Offenbar war gegen X. auch in Deutschland eine Strafanzeige erstattet wor- den. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Bochum einge- stellt. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein fand am 4. März 2003 statt. Anwesend waren X. und dessen Rechtsvertreter, Dr. iur. Dominik Infanger. Mit Urteil vom 4. März 2003, mitgeteilt am 4. April 2003, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein, was folgt: „1. X. wird bezüglich des Vorwurfes des Betruges freigesprochen. 2. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.

4 4. Der bei X. sichergestellte Schlagstock wird eingezogen und ver- nichtet. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1873.-- Gerichtsgebühr Fr. 2870.-- Total Fr. 4743.-- gehen zu einem Fünftel (Fr. 948.60) zulasten von X.. Dieser Be- trag ist zusammen mit der Busse von Fr. 100.--, total somit Fr. 1048.60, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksgericht Hinterrhein, PC-Konto 70-4650-5 zu überweisen. Die übrigen vier Fünftel gehen zulasten des Kantons Graubünden. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'842.75 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) gehen zulasten des Kantons Graubünden; sie werden vorschussweise von der Bezirkskasse bezahlt und dem Kanton in Rechnung gestellt. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 28. April 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des Urteils seien aufzuheben. 2. X. sei zusätzlich zur Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz des mehrfachen Betrugs gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit fünf Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen, und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. Die gleiche Probezeit sei in Bezug auf die vorzeitige Löschung des Eintrags der Busse im Strafregister anzusetzen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach Ermessen der Berufungsinstanz zu kürzen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien den Gerichtskosten zuzuschlagen. 7. Gesetzliche Kostenfolge.“

5 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass der Geschä- digte A. vom Berufungsbeklagten X. arglistig getäuscht worden sei und sich der durch die Vorinstanz erfolgte Freispruch daher als nicht gerechtfertigt erweise. Der Berufungsbeklagte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Überdies hätten diesem in Anwendung von Art. 157 StPO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, da er durch die Nichtrückzahlung des Darlehens eine Vertragsverletzung begangen und somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehan- delt habe. Gerügt wurde von der Staatsanwaltschaft auch die Kostenverteilung in erster Instanz sowie die Festlegung der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und deren Auferlegen an den Kanton. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2003 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter von X. stellte in seiner Berufungsantwort vom 23. Juni 2003 die folgenden Anträge: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger sei für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss als amtlicher Verteidiger des Be- rufungsbeklagten zu bestellen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin L., auf deren Aussagen die Staatsanwaltschaft immer wieder abstelle, als erschüttert bezeichnet werden müsse. Im Weiteren habe der Berufungsbeklagte den Tatbestand des Betrugs weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass ein Freispruch erfolgen müsse. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden

6 und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staats- anwaltschaft zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b) Art. 144 Abs. 1 StPO sieht hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündli- che Verhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklag- ten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Beru- fungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrens- ordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in bil- liger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassen- den Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern er- streckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des ge- samten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündli- chen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, so- weit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beur- teilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöf- fentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Be- troffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzich- ten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall verzichtete der Berufungsbeklagte stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, indem er zu keinem Zeit- punkt die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das ange- fochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 4. März 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden

7 Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob X. den Tatbestand des Betru- ges erfüllt hat oder nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher hauptsäch- lich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Von einer mündlichen Beru- fungsverhandlung sind keine weiteren Aufschlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erwarten. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Ver- fahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c) Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Be- rufung gestellten Anträge (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO). Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet in erster Linie die Frage, ob X. den Tatbestand des Betruges in zwei Fällen erfüllt hat oder nicht. Angefochten wurde ebenfalls die erst- instanzliche Kostenregelung. Der von der Vorinstanz ausgesprochene Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz blieb hingegen unange- fochten. 2.a) Der Anklagevorwurf des Betrugs bezieht sich auf ein Verhalten des Be- rufungsbeklagten, welches sich im Jahr 1993, also vor Inkrafttreten des revidierten Vermögensstrafrechts am 1. Januar 1995, verwirklicht hat. Die bis dahin geltende Fassung des Betrugstatbestandes gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB stimmt im We- sentlichen mit dem nun in Kraft stehenden Art. 146 Abs. 1 StGB überein. Es gelangt daher aArt. 148 StGB zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Den Tatbestand des Betrugs gemäss aArt. 148 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. b) Die Täuschung liegt in einem Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei ei- nem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

8 Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung bzw. Täuschung muss sich auf gegenwärtige oder vergangene Tatsachen beziehen (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Auch sogenannte innere Tatsachen kön- nen Gegenstand einer Täuschung sein. Wesentlich im Sinne von aArt. 148 StGB ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlassen, eine ver- mögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Beim Darlehensbetrug stellen diese Tatsachen insbesondere der Zahlungswille und die Zahlungsfähigkeit dar (BGE 102 IV 86). Wer ein Darlehen aufnimmt, erklärt seinen Willen zur Rückzahlung, nicht jedoch, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Bereits die Tatsache des Darlehensgesuchs weist ja zumindest auf eine momentane finanzielle Bedräng- nis des Darlehensnehmers hin (BGE 86 IV 205). Die Lehre lehnt eine Pflicht zur Auskunft über schlechte finanzielle Verhältnisse bei Vertragsschluss im Übrigen mehrheitlich ab (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 146 StGB, mit weiteren Hinwei- sen). Auch aus der Tatsache allein, dass der Schuldner das Darlehen im Fälligkeits- zeitpunkt nicht zurückzahlt, darf nicht nachträglich geschlossen werden, er sei von Anfang an nicht gewillt gewesen zu zahlen (BGE 72 IV 66). Eine betrugsrelevante Täuschung liegt demnach nur vor, wenn der Täter den Eindruck der Zahlungsbe- reitschaft vermittelt, obschon diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlt. Vorliegend kann X. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er beim Vertragsabschluss nicht über den Willen zur Rückzahlung des Darlehens verfügte. Zwar handelt es sich um eine innere Tatsache, deren direkter Nachweis nicht mög- lich ist. Aber auch aufgrund der äusseren Umstände darf nicht ohne Weiteres auf den fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden. So erklärte der Berufungsbe- klagte beim Vertragsabschluss seinen Rückzahlungswillen und bekräftigte diesen, indem er jeweils eine Quittung ausstellte, damit schriftlich seine Schuld anerkannte und gleichzeitig seine Absicht bekannt gab, das Geld jeweils innerhalb von rund zwei Monaten mit einem Zins von 10 % zurückzahlen zu wollen. Auch gab der Be- rufungsbeklagte anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. an, immer den Willen gehabt zu haben, das Darlehen zurückzuzahlen. Nicht unbedingt als Indiz für den Zahlungswillen kann entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten das Übergeben der Gewehre an A. gedeutet werden. Dies geschah nämlich nicht im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, sondern offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Be- rufungsbeklagte nach Deutschland zurückkehrte bzw. in E. Wohnsitz nahm. Ob zu- dem von Anfang an die im Jahr 2002 geäusserte Bereitschaft des Berufungsbeklag- ten bestand, A. die Gewehre zum Verkauf und der anschliessenden Verrechnung mit der Darlehensschuld zu überlassen, ist unklar. Auch die Aussage des Beru- fungsbeklagten anlässlich der Konfronteinvernahme, dass er davon ausgegangen

9 sei, seine Frau habe damals die Beträge an A. zurückgezahlt, ist zurückhaltend zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass diesfalls kein Anlass beständen hätte, dem Geschädigten im Jahr 1995 in einer Weihnachtskarte ein Treffen für eine allfällige Geldübergabe vorzuschlagen. Dennoch kann daraus nicht einfach auf den mangelnden Zahlungswillen im Zeitpunkt der Darlehensübergabe geschlossen werden. Auch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit von X. ist nicht erstellt. Zunächst brachte dieser bereits durch das Darlehensersuchen an A. selbst zum Ausdruck, dass er sich zumindest in einer momentanen finanziell schlechten Lage befand. Auch gab der Berufungsbeklagte als Grund für die Aufnahme des zweiten Darlehens über Fr. 15'000.-- an, er müsse damit Ware auslösen, was ebenfalls auf einen momentanen Liquiditätsengpass hindeutete. Wie bereits festgehalten, war der Berufungsbeklagte zudem nicht verpflichtet, von sich aus (weitere) Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. A. selbst verlangte keine näheren Auskünfte, auch nicht, nachdem er nach einem ersten Darlehen über Fr. 3'500.-- ein weitaus höheres im Betrag von Fr. 15'000.-- gewährte. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse von X. so schlecht waren, dass er von Anfang an vernünftigerweise gar nicht damit rechnen durfte, die Darle- hen nach zwei Monaten zurückzahlen zu können. Zwar befand sich das Unterneh- men des Berufungsbeklagten aufgrund der Akten bereits im Jahr 1993 in schlechten finanziellen Verhältnissen. Am 10. November 1994 wurde über das C. denn auch der Konkurs eröffnet. Dieser wurde am 2. Oktober 1995 abgeschlossen, wobei die Konkursmasse über Fr. 270’000.-- betrug. Offenbar verfügte das Unternehmen aber bis zum Zeitpunkt des Konkurses und daher auch zum Zeitpunkt der Darlehenshin- gabe im Frühjahr 1993 noch über finanzielle Mittel. Auf die Bilanz des Jahres 1993, welche von der Staatsanwaltschaft als eindeutiges Zeichen der Zahlungsunfähigkeit ins Recht geführt wird, konnte im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht abgestellt werden. Unklar ist auch, ob im Frühjahr 1993 die Bilanz des Jahres 1992 überhaupt schon vorlag. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzlage bereits in die- sem Zeitpunkt schlecht war. Eine bestehende Überschuldung hätte sodann wohl Anlass für die Einleitung von Sanierungsmassnahmen geboten. Das sichere Ende der Unternehmung war damit jedoch noch nicht ohne Weiteres absehbar. Gemäss Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Kon- fronteinvernahme waren seiner Meinung nach bei der Darlehensaufnahme genü- gend Waren vorhanden gewesen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der Angeklagte gerade durch die Aufnahme eines Darlehens von A. erhoffte, die finan- zielle Notlage überbrücken zu können. Die Annahme, es habe bereits im Zeitpunkt

10 der Darlehensaufnahme die Gewissheit bestanden, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Somit ist das Vorliegen einer Täuschung von X. über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit zu verneinen. Selbst wenn man jedoch von einer Täu- schung ausgehen würde, wäre das Vorliegen eines Betrugs infolge fehlender Arglist zu verneinen. c) Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes genügt nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügen- gebäude errichtet, wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Ma- chenschaften bedient, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 126 IV 171 f.; 125 IV 127; 119 IV 35, mit weiteren Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Da- nach ist bei der Prüfung der Arglist nicht auf Grund einer rein objektiven Betrach- tungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutz- bedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahre- nen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im- stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 ff.). Auf der anderen Seite sind auch besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech- nung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 284). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichts- massnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte

11 schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (siehe zum Ganzen BGE 128 IV 20; 126 IV 165; 119 IV 35, je mit Hinweisen). X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese in der Folge nicht zurückbezahlt. Um die Darlehen zu erhalten, hat er sich gegenüber A. keiner besonderer Machenschaften bedient und auch kein Lügengebäude errichtet, son- dern er hat mindestens bei der Aufnahme des zweiten Darlehens erklärt, er müsse damit Ware auslösen. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte A. zudem nicht von der Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abgehalten. In Frage ste- hen somit vorliegend noch jene zwei Varianten der Arglist, in welcher dem Getäuschten die Überprüfung der Angaben nicht möglich ist bzw. in welcher der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprü- fung der Angaben absehen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Die mangelnde Überprüfbarkeit ist in erster Linie bei der Täuschung über in- nere Tatsachen von Bedeutung, was vorliegend demnach den Leistungswillen des Täters betrifft. Der Umstand, dass der Erfüllungswille als innere Tatsache nicht überprüfbar ist, lässt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss zu, dass das Vorspiegeln des Leistungswillens arglistig ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens indirekt, durch eine mögliche und zumutbare Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist (BGE 118 IV 361; 125 IV 127 f.). Hier stellt sich nun die entscheidende Frage, ob der Berufungsbe- klagte voraussehen durfte, dass der Getäuschte aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses von einer Überprüfung der Angaben absehen wird. Der Täter kann mit einer unterbliebenen Überprüfung durch das Opfer nur rechnen, wenn er aufgrund bestimmter Umstände zum Voraus erkennt, dass er es mit einem Opfer zu tun hat, das ihm infolge Unbeholfenheit, Unerfahrenheit und dergleichen beson- deres Vertrauen entgegenbringt und deshalb aller Voraussicht nach von einer Über- prüfung absieht (BGE 100 IV 274). Unbestrittenermassen bestand zwischen X. und A. im Zeitpunkt der Darle- henshingabe ein Verhältnis, welches als freundschaftlich bezeichnet werden kann. Die Bekanntschaft war indes in erster Linie geschäftlicher Natur und hatte ihren Ur- sprung in Fellverkäufen von A. an X.. A. sagte in diesem Zusammenhang auch aus, dass man schon zusammen den Fellmarkt in K. besucht habe. Offenbar bestanden zwischen den beiden neben den Geschäftsbeziehungen zudem solche privater Na- tur, war A. mit seiner Frau zusammen beispielsweise bei der Hochzeit des Beru-

12 fungsbeklagten mit B. eingeladen. Jene, inzwischen vom Berufungsbeklagten ge- schieden, sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, dass zwischen X. und A. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Aus- sage der Zeugin ist indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Einerseits äusserte jene sich über das besondere Vertrauensverhältnis nicht von sich aus, sondern nur auf die entsprechend gestellte Frage des Untersuchungsrichters hin. Anderseits wird aus der gesamten Befragung ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis zum Be- rufungsbeklagten seit mehreren Jahren stark getrübt war. Zu beachten ist auch, dass letztlich sie bzw. ihr Rechtsvertreter es war, die A. veranlassten, die Strafan- zeige wegen Darlehensbetrugs gegen den Berufungsbeklagten einzureichen. Das Gesagte lässt den Schluss zu, dass wohl ein freundschaftliches Verhältnis zwischen X. und A. bestand, dass jedoch nicht von einem betrugsrelevanten besonderen Ver- trauensverhältnis auszugehen ist. Zunächst ist zu beachten, dass es sich auch bei A. um einen in Geschäftsdingen erfahrenen Mann handelte. Der Ursprung der Be- ziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Geschädigten war ja ge- schäftlicher Natur. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist daher nicht von einem Subordinationsverhältnis auszugehen. Der Berufungsbeklagte durfte damit nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass A. von einer Überprüfung seiner finanziel- len Verhältnisse absehen werde. Gerade der Grund, welcher X. für die Aufnahme des Darlehens angab, hätte A. hellhörig werden lassen und ihm Anlass bieten müs- sen, die finanziellen Verhältnisse seines Gegenübers zu überprüfen oder entspre- chende Sicherheiten zu verlangen. Als Grund für die Aufnahme des zweiten Darle- hens über Fr. 15'000.-- gab der Berufungsbeklagte nämlich an, dass er das Geld für die Bezahlung bzw. Auslösung von Waren aus Deutschland benötige. Die erforder- lichen Massnahmen unterliess A. indes nicht, weil ein besonderes Vertrauensver- hältnis bestand. Vielmehr erklärte er bei der untersuchungsrichterlichen Einver- nahme, keine Zweifel über die finanziellen Verhältnisse von X. gehabt zu haben. Dieser sei früher ein reicher Mann gewesen, habe er doch seiner ersten Frau als Abfindung Fr. 600’000.-- bezahlt. Auch im Zeitpunkt der Darlehenshingabe sei ein Mercedes 400 vorhanden gewesen und habe die Familie X. eine Wohnungsmiete von ca. Fr. 2'000.-- bezahlt. Als Sicherheit hätten ihm die zwei ausgestellten Quit- tungen gereicht. In diesem Vertrauen ist A. allerdings nicht zu schützen. Aus einer einmal vorhanden gewesenen guten Vermögenslage darf nicht einfach geschlossen werden, diese bestehe für unbestimmte Zeit weiter. Gerade die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte A. nun um zwei Darlehen ersuchte und dafür auch noch angab, er benötige zumindest das eine, grössere dafür, um Ware auszulösen, hätte für A. im Sinne der genannten Opfermitverantwortung Anlass bieten müssen, seinen Ein- druck von der Finanzlage seines Gegenübers zu überdenken. Der Berufungsbe-

13 klagte beschönigte bei der Darlehensaufnahme seine finanziellen Verhältnisse nicht, so dass er auch aus diesem Grund nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass A. eine Prüfung der Finanzlage unterlassen würde. Hinzu kommt, dass sich A. mit einem Minimum an zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte selbst schützen können, indem er sich über die Finanzlage des Berufungsbeklagten infor- mieren lassen oder entsprechende Sicherheiten verlangen hätte können. Das Vor- liegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, gestützt auf welches der Beru- fungsbeklagte hätte voraussehen dürfen, dass der Geschädigte keine Überprüfung der Angaben vornehmen würde, ist daher zu verneinen, so dass keine Arglist im Sinne von aArt. 148 StGB vorliegt. Aus dem Gesagten folgt, dass der Berufungsbeklagte den Tatbestand des Betrugs im Sinne von aArt. 148 StGB nicht erfüllt hat. Der von der Vorinstanz vor- genommene Freispruch erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 3.a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden einem Verurteilten die Verfah- renskosten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Ge- richt nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Davon kann abgewichen werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten auch Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens in jenen Anklagepunk- ten gegeben hat, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 158 StPO, S. 405 f.). Entsprechend bestimmt auch Art. 157 StPO, dass das Gericht bei Freispruch dem Angeklagten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbinden kann, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zu Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinni- ges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116 Ia 162 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Straf-

14 verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat der Angeschul- digte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im wei- teren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 ff.; 109 Ia 164; 107 Ia 167 mit Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20). In Nachachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist demnach bei teilweisem Freispruch eine Kosten- überbindung auf den Angeklagten dann zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermu- tung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es nament- lich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Ur- teils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausa- lzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163; PKG 2000 Nr. 36; W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1.2. zu Art. 156 StPO). Wurde die Untersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.).

15 b) Aus den Akten geht nicht hervor, dass X. das Verfahren durch sein Verhalten erschwert oder verlängert hätte. Ein prozessuales Verschulden im enge- ren Sinne, das ein Auferlegen der Kosten rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten als prozessuales Ver- schulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat. X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese bis heute nicht vollständig zurückgezahlt. Dadurch hat er seine in Art. 312 ff. OR vor- geschriebene Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens sowie die vertraglich verein- barte Zinszahlungspflicht schuldhaft nicht erfüllt und eine Vertragsverletzung be- gangen. Dieses Handeln ist dem Berufungsbeklagten zivilrechtlich vorwerfbar. Auf- grund der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dem freundschaftlichen Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten, setzte X. durch die Nichtrückzahlung der Darlehen zudem einen begründeten Anfangsverdacht für eine Strafuntersu- chung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens X. aufzuerlegen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. Die Staatsanwaltschaft rügt in einem weiteren Punkt ihrer Berufung die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie dessen Auferlegen an den Kanton. Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger war vom Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein am 25. November 2002 für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Der entsprechende Antrag war am 18. November 2002, nach der Anklageerhebung, gestellt worden. Für das Untersuchungsverfahren lag kein Begehren auf Bestellung eines amtlichen Vertei- digers vor. Als Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher nur diejenigen zu berücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. November 2002 entstanden sind. Zuvor handelte es sich um eine private Verteidigung. Der amtliche Verteidiger machte für das gesamte erstinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 28.9 Stunden geltend. Gemäss der detaillierten Honorar- rechnung entfallen davon 9.45 Stunden auf den Zeitraum vor dem 18. November 2002, das heisst auf das Untersuchungsverfahren, so dass als Aufwand für die amt- liche Verteidigung im Gerichtsverfahren 19.45 Stunden zu berücksichtigen sind. Bei dem für die amtliche Verteidigung massgeblichen Ansatz von Fr. 150.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen der im Strafverfahren mitwir- kenden Personen sowie das Rechnungswesen) ergibt dies einen Betrag von Fr.

16 2'917.50. Zuzüglich der geltend gemachten Spesen von Fr. 232.10 sowie der Mehr- wertsteuer von 7,6 % beträgt das Honorar für die amtliche Verteidigung im vorin- stanzlichen Verfahren somit Fr. 3'388.95, so dass Dr. iur. Dominik Infanger mit Fr. 3‘400.-- zu entschädigen ist. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren gehören ge- stützt auf Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren zu den Gerichts- kosten und sind daher den ihrerseits aus Untersuchungs- und Gerichtskosten be- stehenden Verfahrenskosten zuzuschlagen. Da die Verfahrenskosten gemäss der vorangehenden Erwägung 3 in vollem Umfang zu Lasten von X. gehen, gilt dies ebenfalls für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Verfahrenskosten werden vom Bezirk lediglich vorschussweise sowie bei Nichteinbringlichkeit übernommen (Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher auch in diesem Punkt gutzu- heissen und das vorinstanzliche Urteil entsprechend zu korrigieren. 5. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine ausser- gerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann die Rechtsmittelinstanz aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden dann dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten hat. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 160 StPO). Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheis- sen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung musste korrigiert wer- den. Dagegen wurde der Freispruch im Strafpunkt vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt. Da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instan- zen mit seinem Fall beschäftigen mussten, werden die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Staatskasse genommen. In der Berufungsantwort vom 23. Juni 2003 beantragte Dr. iur. Dominik In- fanger, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor

17 der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 102 StPO), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Fal- les es rechtfertigt. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die pro- zessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.6. zu Art. 76a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gegeben, stellten sich im Rahmen der Berufung doch komplizierte rechtliche Fragen, insbesondere was die Elemente der Täuschung und der Arglist beim Betrug betraf. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat somit An- spruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung nach freiem Ermessen fest. Dr. iur. Dominik Infanger hatte vorliegend eine Antwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft einzureichen und dafür Instruktionen von sei- nem Mandanten einzuholen. Unter diesen Umständen erscheint dem Kantonsge- richtsausschuss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- angemessen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind als Teil der Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5 und 6 des ange- fochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'873.-- und jene des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'870.-

- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'400.-- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten und werden vorschussweise vom Bezirk Hinterrhein be- zahlt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc